Wachstumschancengesetz: Degressive Abschreibung für neue Wohngebäude
Für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung (lineare AfA) 3 % pro Jahr, das entspricht einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren.[1]
Nach dem durch das Wachstumschancengesetz[2] neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG kann bei Gebäuden, mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird (Datum Baubeginnanzeige o. Ä.) oder die innerhalb dieses Zeitraums im Jahr ihrer Fertigstellung angeschafft werden (Datum Kaufvertrag), statt der linearen AfA mit 3 % eine degressive AfA mit 5 % von den Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. vom jeweiligen Restwert des Vorjahres wahlweise in Anspruch genommen werden, soweit die Gebäude Wohnzwecken dienen. In diesen Fällen sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ausgeschlossen.
Ein späterer Übergang von der neuen degressiven zur linearen AfA ist zulässig. Nach dem Übergang wird für die Berechnung der weiteren Abschreibungen der Restwert auf die verbleibenden Jahre der nach § 7 Abs. 4 EStG geltenden Nutzungsdauer von 33 Jahren gleichmäßig verteilt. Sinnvoll erscheint ein Wechsel nach 14 Jahren.
Die neue degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG kann auch bei neuen Wohngebäuden angewendet werden, die in einem anderen EU- oder einem EWR-Staat belegen sind. Sie ist auch auf Wohnungen anwendbar, die Bestandteil neuer Gewerbeimmobilien sind, die in den Begünstigungszeitraum fallen; sie gilt aber nicht für neue Wohnungen, die z. B. an oder auf einem bereits bestehenden Gebäude errichtet werden.
[1] Vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG.
[2] Vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108).