Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten
Die Bundesrepublik Deutschland sowie über hundert weitere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, automatisch Informationen über Bankkonten auszutauschen.[1] Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nimmt hierfür die von einer zuständigen ausländischen Behörde übermittelten Daten entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.[2]
Meldepflichtig sind Daten zu Einlage- und Verwahrkonten, rückkaufsfähige Versicherungsverträge, Rentenversicherungsverträge sowie Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen. Die Meldungen sind insbesondere von Banken, Versicherungsunternehmen und Investmentfonds zu übermitteln.[3]
Gegen diesen automatischen Informationsaustausch hatten Steuerpflichtige geklagt, die sich durch die Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen und die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Auskünfte verlangten.
Der Bundesfinanzhof[4] teilt die Einschätzung jedoch nicht, sondern hält den automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch für verfassungsgemäß. Zwar stellt die Verarbeitung und Speicherung der übermittelten Daten durch das BZSt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da er einem verfassungslegitimen Zweck – wirksame Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und Förderung der Steuerehrlichkeit – dient. Auch die Verarbeitung der Daten durch das BZSt erfolgt auf Grundlage und im Einklang mit dem Gesetz.[5]
Mangels Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung besteht auch kein Anspruch auf Löschung der Daten.[6]
[1] Sog. Staatenaustauschliste 2023, vgl. BMF vom 20.07.2023 – IV B 6 – S 1315/19/10030 (BStBl 2023 I S. 1562).
[2] Vgl. § 5 Abs. 3 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG).
[3] Wegen der Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 01.02.2017 – IV B 6 – S 1315/13/10021 (BStBl 2017 I S. 305).
[4] BFH-Urteil vom 23.01.2024 IX R 36/21.
[5] Vgl. die Regelungen des FKAustG.
[6] Vgl. Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung.