Aufwendungen für Kleidungsstücke bei Influencern
Aufwendungen für Berufskleidung können gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.[1]
Hierunter fallen z. B. Arbeitsschutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Kleidung mit Firmenlogo. Bei typischer Berufskleidung ist es unschädlich, wenn die Kleidung auch privat getragen wird.
Dagegen sind Aufwendungen für normale bürgerliche Kleidung, die auch außerhalb der Berufssphäre getragen werden kann, regelmäßig nicht abzugsfähig.[2] Dies gilt z. B. für Business- oder Bürokleidung, Konzertkleider einer Musikerin, Sportkleidung eines Sportlehrers oder Schuhe eines Briefträgers.
In einem aktuellen Streitfall präsentierte eine Influencerin im Rahmen ihrer Influencer- und Blogger-Tätigkeit regelmäßig hochwertige Mode-, Lifestyle-, Einrichtungs- und Kosmetikprodukte im Internet.
Die zu diesem Zweck angeschafften hochwertigen Handtaschen, Schmuck und Kleidung machte sie als Betriebsausgaben geltend.
Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht[3] mit folgender Begründung abgelehnt:
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, d. h., es muss ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.
Eine private Mitbenutzung kann zur teilweisen oder vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen. Ein nach objektiven Maßstäben zutreffend ermittelter Anteil der betrieblichen Nutzung oder auch eine Schätzung sei bei diesen strittigen Gegenständen nach Auffassung des Gerichts nicht möglich.
Die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires für die Tätigkeit als Influencerin waren deshalb in voller Höhe als Aufwendungen der Lebensführung anzusehen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
[1] Vgl. BFH-Urteil vom 18.04.1991 IV R 13/90 (BStBl 1991 II S. 751).
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 33/18 (BStBl 2022 II S. 614).
[3] Niedersächsisches FG vom 13.11.2023 3 K 11195/21.