Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG

Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG

Erhalten Geschäftspartner oder eigene Arbeitnehmer z. B. zur Pflege von Geschäftsbeziehungen, zur Verbesse­rung des Arbeitsklimas oder zur Belohnung für erbrachte Leistungen Sachzuwendungen, wie Einladungen zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder Sachgeschenke, sind diese grundsätzlich als steuer­pflichtige Einnahmen beim Zuwendungsempfänger zu versteuern. Die steuerliche Belastung der Zuwen­dungsempfänger widerspricht jedoch der Absicht des Zuwendenden.

§ 37b EStG gibt daher dem Zuwendenden die Möglichkeit zur Übernahme der pauschalen Versteuerung einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten, betrieblich veranlassten, nicht in Geld be­stehenden Zuwendungen, die an Geschäftspartner oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an eigene Arbeitnehmer erbracht werden. Die Besteuerung erfolgt dann mit einem Pauschsteuersatz von 30 % der aufgewendeten Kosten inkl. Umsatzsteuer. Wird von der pauschalen Versteuerung Gebrauch gemacht, kann auf die Benennung der Empfänger und die individuelle steuerliche Erfassung des durch sie erlangten geldwerten Vorteils verzichtet werden.

Auch die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b EStG versteuert werden kann. Die Finanzverwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen für eine Loge in 40 % Werbe­kostenanteil, 30 % Bewirtung und 30 % Geschenke zu. Macht der Zuwendende von der Regelung des § 37b EStG Gebrauch, sind 60 % (= Bewirtungs- und Geschenkeanteil) der Aufwendungen der pauschalen Versteuerung zu unterwerfen.[1]

Umfasst der Nutzungsvertrag für die VIP-Loge jedoch keine Bewirtung, ist die Aufteilung in Werbeaufwand und Sachzuwendung (Ticketanteil) sachgerecht zu schätzen.[2] Der Bundesfinanzhof hat hierzu jüngst ent­schieden, dass Gegenstand der Sachzuwendung die unentgeltliche Überlassung des einzelnen Logenplatzes ist und nicht – vergleichbar mit einer Weihnachtsfeier – der veranstaltungsbezogene Besuch der VIP-Loge als solcher. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Sachzuwendungen an Dritte sind Leerplätze daher nicht zu berücksichtigen. Auch die auf die zur Betreuung der Geschäftsfreunde teilnehmenden Arbeit­nehmer entfallenden Platzkosten stellen keine Zuwendung dar, da die Arbeitnehmer ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Zuwendenden teilgenommen haben. Mangels Zuwendung eines Vorteils fallen diese Aufwendungen nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.[3]



[1]    Sog. VIP-Logen-Erlass, vgl. BMF-Schreiben vom 22.08.2005 – IV B 2 – S 2144 – 41/05 (BStBl 2005 I S. 845).

[2]    Siehe BMF-Schreiben vom 11.07.2006 – IV B 2 – S 2144 – 53/06 (BStBl 2006 I S. 447).

[3]    BFH-Urteil vom 23.11.2023 VI R 15/21.

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