Anpassungen im Steuerrecht aufgrund des MoPeG
Kernpunkt des MoPeG[1] ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (eingetragenen) Gesellschaft bürger-lichen Rechts (GbR) sowie die für alle Personengesellschaften geltende Aufgabe des zivilrechtlichen Gesamt-handsprinzips und Einführung des Gesellschaftsvermögens. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft und nicht mehr gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Für die Erbengemeinschaft und für die bisherige (nicht eingetragene) GbR gilt weiterhin die Gesamthandsregelung.
Da hierdurch verschiedene steuerliche Regelungen, die für die Gesamthand gelten, ins Leere laufen würden, soll steuerlich die Weitergeltung des Gesamthandsprinzips gewährleistet werden. Dafür sind u. a. folgende Anpassungen vorgenommen worden:[2]
• In der Abgabenordnung wurde insbesondere ergänzt, dass bei der Besteuerung nach dem Einkommen das Gesamthandsprinzip weiterhin zu beachten ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO).[3]
• Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht wurde § 2a ErbStG eingefügt, der für rechtsfähige Per-sonengesellschaften die Fortführung des Gesamthandsprinzips und die Besteuerung auf Ebene der Gesell-schafter (Transparenzprinzip) klarstellt.
• Durch die Einführung eines neuen § 24 GrEStG wird die Weitergeltung verschiedener grunderwerbsteuerlicher Begünstigungen erreicht; danach werden Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert. Bei Über-tragung eines im Alleineigentum eines Gesellschafters stehenden Grundstücks auf eine Personengesell-schaft wird so beispielsweise wie bisher keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit der Veräußerer an der Gesellschaft beteiligt ist.[4] Die Geltung der Regelung ist jedoch bis zum 31.12.2026 befristet.[5] Der Gesetz-geber plant bis zum Ablauf der Frist eine umfassende Reform des Grunderwerbsteuerrechts, die den kon-kreten Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG berücksichtigen soll.
[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 (BGBl 2021 I S. 3436).
[2] Siehe das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BGBl 2023 I Nr. 411).
[3] Zu weiteren Änderungen der AO vgl. BMF vom 29.12.2023 – IV D 1 – S 0062/23/10005 (BStBl 2024 I S. 12).
[4] Siehe § 5 Abs. 2 GrEStG.
[5] Vgl. Art. 30 und 36 Abs. 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz.