Wachstumschancengesetz durch Bundesrat am 22.03.2024 bestätigt
Der Bundesrat hat das "abgespeckte" Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 bestätigt. Insbesondere folgende wichtige Änderungen sind nunmehr beschlossen:
1. Die degressive AfA für den Wohnungsneubau kommt.
Für Neubauwohnungen gewährt der Gesetzgeber im Jahr der Anschaffung/ Fertigstellung eine Abschreibung in Höhe von 5 % der Investitionskosten für das Gebäude. In den folgenden 5 Jahren können jeweils 5 % des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden. Im 7. Jahr erfolgt dann ein Wechsel zur linearen Abschreibung (3%). Die Abschreibung kann neben der Sonderabschreibung für energetische Effizienzhäuser 40 mit Nachhaltigkeitssiegel QNG nach § 7 b EStG (Gebäudeklasse EH40/ QNG) in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Gewährung der degressiven Abschreibung ist, dass der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegt. Entscheidend für die Frist ist die Baubeginnanzeige (nicht der Zeitpunkt des Bauantrages). Beim Kauf der Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen sein.
2. Förderung E-Mobilität
Für reine Elektro-Firmenwagen, die ab dem 01.01.2024 neu oder gebraucht angeschafft werden, wurde die Grenze zur Nutzung der 0,25 %-Methode von € 60.000 auf € 70.000 angehoben.
Über weitere Änderungen des Wachstumschancengesetzes werden wir Sie in Kürze informieren.