Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung?
Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts[1] zur Ermittlung der für die Grundsteuer maßgeblichen Grundstückswerte werden zum 01.01.2025 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Die Berechnung der neuen Grundsteuerwerte für Grundstücke erfolgt jedoch nicht bundeseinheitlich. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen sowie die Länder Saarland und Sachsen haben die „Länderöffnungsklausel“ in Anspruch genommen und vom sog. Bundesmodell abweichende Regelungen geschaffen.
Das Bundesmodell steht im Verdacht, verfassungswidrig zu sein. Ein Finanzgericht hat in zwei Beschlüssen[2] erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsmethode geäußert. Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die gewählte Regelung eine gleichheitswidrige Nivellierung der Grundstücksbewertung bewirkt, die zu einer systematischen Unterbewertung hochwertiger Immobilien und zu einer systematischen Überbewertung von Immobilien mit schlechten Ausstattungsmerkmalen bzw. in schlechteren Lagen führt. Außerdem wurde das rechtmäßige Zustandekommen der Bodenrichtwerte wegen großer Datenlücken bei deren Ermittlung angezweifelt. Inzwischen sind die Verfahren beim Bundesfinanzhof[3] anhängig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten ist.[4]
[1] BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
[2] Vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23 (EFG 2024 S. 93 und S. 135), anders Sächsisches FG vom 24.10.2023 2 K 574/23, das gegen das Bundesmodell (in Sachsen mit abweichenden Steuermesszahlen) keine Einwände hatte.
[3] Az. des BFH: II B 78/23 und II B 79/23.
[4] Weitere anhängige Verfahren: FG Berlin-Brandenburg 3 K 3142/23, FG Rheinland-Pfalz 4 K 1205/23, FG Köln 4 K 2189/23, FG Düsseldorf 11 K 2310/23 Gr und 11 K 2309/23 Gr.