Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 entschieden,[1] dass die Verzinsung von Steuernachforde­rungen und -erstattungen[2] in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ver­fassungswidrig ist. Bis zum 31.12.2018 gilt die Regelung dennoch fort, während der Gesetzgeber für Verzin­sungszeiträume ab 2019 zu einer Neuregelung verpflichtet wurde. Aktuell erfolgt diese Verzinsung mit 0,15 % pro Monat.[3]

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen, sodass Unsicherheit bestand, ob die Grundsätze dieser Ent­scheidung auch auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen, die bei verspäteter Zahlung einer fälligen Steuer entstehen,[4] anzuwenden sind und die Festsetzung von Säumniszuschlägen damit gleichfalls verfas­sungswidrig ist.

Mit fünf aktuell veröffentlichten Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof[5] jetzt – wohl abschließend – klargestellt, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Dies gilt sowohl für Entstehungszeiträume bis zum 31.12.2018 als auch für Zeiträume ab 2019.



[1]    BVerfG vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17.

[2]    Siehe §§ 233a, 238 AO.

[3]    Siehe § 238 Abs. 1a AO.

[4]    Siehe § 240 Abs. 1 AO.

[5]    Vgl. BFH vom 23.08.2023 X R 30/21 sowie vom 13.09.2023 XI B 38/22 (AdV), XI B 52/22 (AdV) und X B 52/23 (AdV) sowie vom 16.10.2023 V B 49/22 (AdV).

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