Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 entschieden,[1] dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen[2] in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist. Bis zum 31.12.2018 gilt die Regelung dennoch fort, während der Gesetzgeber für Verzinsungszeiträume ab 2019 zu einer Neuregelung verpflichtet wurde. Aktuell erfolgt diese Verzinsung mit 0,15 % pro Monat.[3]
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen, sodass Unsicherheit bestand, ob die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen, die bei verspäteter Zahlung einer fälligen Steuer entstehen,[4] anzuwenden sind und die Festsetzung von Säumniszuschlägen damit gleichfalls verfassungswidrig ist.
Mit fünf aktuell veröffentlichten Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof[5] jetzt – wohl abschließend – klargestellt, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Dies gilt sowohl für Entstehungszeiträume bis zum 31.12.2018 als auch für Zeiträume ab 2019.
[1] BVerfG vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17.
[2] Siehe §§ 233a, 238 AO.
[3] Siehe § 238 Abs. 1a AO.
[4] Siehe § 240 Abs. 1 AO.
[5] Vgl. BFH vom 23.08.2023 X R 30/21 sowie vom 13.09.2023 XI B 38/22 (AdV), XI B 52/22 (AdV) und X B 52/23 (AdV) sowie vom 16.10.2023 V B 49/22 (AdV).