Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags
Ist eine Person pflegebedürftig, wird die Pflege in vielen Fällen zumindest teilweise von den Angehörigen übernommen, damit der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause in seinem bisherigen Umfeld wohnen bleiben kann. Pflegende Angehörige wie z. B. Kinder oder andere pflegende Personen (wie z. B. der Lebenspartner), die ein enges persönliches Verhältnis zum Pflegebedürftigen haben, können hierfür im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag geltend machen.[1]
Die Pflege muss unentgeltlich, in der Wohnung des Gepflegten oder in der des Pflegenden erfolgen; Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst ist hierbei unschädlich.[2]
Bis einschließlich 2020 kam der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro lediglich bei der Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 bzw. hilflosen Personen (Merkzeichen H) in Betracht. Seit 2021 können bereits ab dem Pflegegrad 2 folgende Pflege-Pauschbeträge durch den Pflegenden geltend gemacht werden:
Bei Pflegegrad 2 | 600 € |
Bei Pflegegrad 3 | 1.100 € |
Bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Merkzeichen H |
1.800 € |
Eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet. Erfolgt die Pflege durch mehrere Personen, ist der Pauschbetrag gleichmäßig auf die tatsächlich pflegenden Personen aufzuteilen.
Der Pauschbetrag kann auch mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen wie z. B. beide Elternteile gepflegt werden.[3]
Insbesondere bei der erstmaligen Geltendmachung oder einer höheren Einstufung wird ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit benötigt. Für die Geltendmachung des Pauschbetrags sind Angaben zum Pflegegrad, die Steuer-Identifikationsnummer des Pflegebedürftigen sowie ggf. Name und Anschrift der weiteren pflegenden Person erforderlich.[4] Die entsprechenden Unterlagen bzw. Angaben sollten vorab beschafft werden.
[1] Vgl. § 33b Abs. 6 EStG, H 33b „Pflege-Pauschbetrag“ EStH.
[2] R 33b Abs. 4 EStR.
[3] R 33b Abs. 1 Satz 1 EStR.
[4] Siehe „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ der Formulare zur Einkommensteuererklärung, Abschn. „Pflege-Pauschbetrag“.