Schenkung bei Pflege als Gegenleistung

Schenkung bei Pflege als Gegenleistung

Für die Ermittlung der Schenkungsteuer wird der Wert einer vom Beschenkten übernommenen Belastung vom Wert der Schenkung abgezogen. Als eine solche Belastung wird auch die mit der Schenkung verbun­dene Verpflichtung angesehen, den Schenker im Bedarfsfall zu pflegen. Ein Abzug kommt allerdings erst in Betracht, wenn der Pflegefall eingetreten ist. Gegebenenfalls ist dann eine bereits erfolgte Schenkungsteuer­festsetzung nachträglich unter Abzug der Pflegebelastung zu ändern.

Der Abzug der Pflegebelastung erfolgt mit dem sog. Kapitalwert, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.[1] Auszugehen ist dabei von dem Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte nach der jeweils gültigen Fassung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung, wobei aus Vereinfachungsgründen insgesamt der Stundensatz anzuwenden sein soll, der zum Zeitpunkt der Schenkung gilt.[2]

Beispiel:

Am 01.02.2024 erfolgte eine Schenkung unter der Auflage, den 75-jährigen männlichen Schenker lebenslänglich zu pflegen.
Der Pflegefall war bereits eingetreten. Pflegeaufwand fällt für durchschnittlich 60 Stunden monatlich an.

Jahreswert:      60 Stunden á 14,15 € × 12 Monate = 10.188 €.

Vervielfältiger:[3]  8,271

Kapitalwert:    10.188 € × 8,271 = 84.264,95 €

Dieser Betrag ist vom Wert des geschenkten Vermögens abzuziehen.


[1]    Vgl. H E 7.4 (1) „Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung“ ErbStH 2019.

[2]    Seit dem 01.12.2023: 14,15 €/Stunde; ab dem 01.05.2024: 15,50 €/Stunde; ab dem 01.07.2025: 16,10 €/Stunde (siehe aktuell § 2 6. PflegeArbbV vom 28.11.2023 – BGBl 2023 I Nr. 336).

[3]    Anlage zum BMF-Schreiben vom 01.12.2023 – IV D 4 – S 3104/19/10001 (BStBl 2023 I S. 2044).

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