PKW-Nutzung: Vorteilsminderung durch Garagen- und Stellplatzkosten
Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dies ein geldwerter Vorteil, der der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegt. Der Nutzungswert wird pauschal nach der 1 %-Regelung bemessen oder, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, nach der Fahrtenbuchmethode.[1]
Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder Zuschusses zu den Anschaffungskosten mindert den geldwerten Vorteil. Auch selbst getragene (laufende) Kfz-Kosten wirken vorteilsmindernd und sind im Rahmen der 1 %-Regelung vom pauschalen Wert abzuziehen. Bei Aufwendungen für Garagen und Stellplätze sowie für Anwohnerparkberechtigungen gilt das nach Auffassung der Finanzverwaltung nur, wenn der Arbeitnehmer zur Kostentragung arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage verpflichtet wurde.[2]
Entsprechend hat auch der Bundesfinanzhof[3] in einem aktuellen Urteil entschieden, dass selbst getragene Garagenkosten (hier: am Wohnort) bei der 1 %-Regelung nur dann vorteilsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung verpflichtetet hat, den PKW in einer Garage unterzustellen.
Neben den Kosten für eine Abstellmöglichkeit am Wohnort können den Arbeitnehmern, insbesondere in Ballungsgebieten, auch Kosten für einen Stellplatz in der Nähe ihrer ersten Tätigkeitsstätte entstehen. Das Finanzgericht Köln[4] hat hierzu entschieden, dass in diesem Fall eine arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht erforderlich ist. Es ließ die Kosten zum Abzug zu, da diese aufgrund der problematischen Parksituation am Arbeitsort zwangsläufig seien.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig.[5] Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Finanzgerichts bestätigt wird.
[1] Siehe § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
[2] BMF vom 03.03.2022 – IV C 5 – S 2334/21/10004 (BStBl 2022 I S. 232), Rn. 32 und Rn. 52 bis Rn. 54.
[3] BFH-Urteil vom 04.07.2023 VIII R 29/20 (BStBl 2023 II S. 1005).
[4] FG Köln vom 20.04.2023 1 K 1234/22.
[5] Az. des BFH: VI R 7/23.