Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindend

Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindend

Für Zwecke der Erbschaftsteuer wird in vielen Fällen vorab ein besonderes Wertfeststellungsverfahren durchgeführt. So wird bei einer Schenkung oder im Erbfall z. B. der Wert für Betriebsvermögen und Grund­stücke gesondert festgestellt; darüber ergeht ein besonderer Bescheid. Es ist wichtig, solche Bescheide – ins­besondere bei Schenkungen – auch dann zu überprüfen und ggf. anzufechten, wenn diese noch nicht unmittel­bar zu einer Steuer führen, weil der festgestellte Wert unter den persönlichen Freibeträgen bleibt.

Zu beachten ist, dass Schenkungen mit späteren Schenkungen oder Erbschaften zusammengerechnet wer­den, wenn diese vom gleichen Schenker bzw. Erblasser innerhalb von zehn Jahren erfolgen (§ 14 ErbStG), sodass ein ursprünglich steuerfreier Vermögensgegenstand nachträglich noch steuerpflichtig werden kann. Ist die frühere Feststellung des Werts eines jetzt bei der Steuerfestsetzung angesetzten Grundstücks fehler­haft, aber bestandskräftig, kann dieser Bescheid nicht mehr angefochten werden. Darauf hat der Bundes­finanzhof[1] erneut hingewiesen.



 [1]     BFH-Urteil vom 26.07.2023 II R 35/21.

IMG 6915 EBBING2

Steuer-News

Artikel anschauen

Kerstin

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de