Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben
Arbeitnehmer werden zunehmend durch die Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber gefördert. Bei Arbeitgebern ist die Übernahme von Fortbildungskosten regelmäßig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Handelt es sich dabei um die eigenen Kinder des Betriebsinhabers, ist das betriebliche Interesse und die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen für den Betriebsausgabenabzug entscheidend.
Das Finanzgericht Münster[1] hat in einem aktuellen Urteil den Betriebsausgabenabzug von übernommenen Studienkosten für ein (ausländisches) Medizinstudium im Rahmen einer chirurgischen Praxis hinsichtlich der eigenen Kinder der Praxisinhaberin abgelehnt. Bei Übernahme der Kosten für ein (ausländisches) Studium der eigenen Kinder nach dem Abitur handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine angemessene Ausbildung, für die die Eltern aufkommen müssen, und daher um Aufwendungen der privaten Lebensführung. Das Gericht zweifelte eine hinreichende betriebliche Veranlassung an.
Hinsichtlich der Übernahme von Weiterbildungskosten der eigenen Kinder (wie z. B. Kosten für einen Meisterlehrgang oder eine Facharztausbildung), die zu diesem Zeitpunkt weder Arbeitnehmer noch Gesellschafter waren, hat der Bundesfinanzhof[2] auch im Rahmen einer geplanten Unternehmensnachfolge eine betriebliche Veranlassung verneint und die Ausgaben nicht zum Abzug zugelassen.
[1] FG Münster vom 25.05.2023 5 K 3577/20E, AO.
[2] BFH-Urteil vom 06.11.2012 VIII R 49/10 (BStBl 2013 II S. 309) und vom 29.10.1997 X R 129/94 (BStBl 1998 II S. 149).