Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver­äußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, sind grundsätzlich als Einkünfte aus privaten Veräußerungs­geschäften im Rahmen der sonstigen Einkünfte einkommensteuerpflichtig; ausgenommen von der Besteue­rung sind u. a. Objekte, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.[1]

Wird bei einem bebauten und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück ein Teil des Gartens abgeteilt und innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräuße­rungsgeschäft vor. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht[2] entschieden.

Mit der Grundstücksteilung und Bildung des neuen Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs wurde der Zusam­menhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Der Grund und Boden „gehörte“ nicht zum eigengenutzten Gebäude und konnte daher auch nicht zu eigenen Wohn­zwecken genutzt werden. Das Gericht verweist insbesondere auf den Zweck der Ausnahmeregelung, nur Grundstücksveräußerungen, die durch einen – im Streitfall nicht gegebenen – Wohnsitzwechsel ausgelöst werden, von der Besteuerung als Veräußerungsgeschäft zu befreien.



[1]    Vgl. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

[2]    Niedersächsisches FG vom 20.07.2022 4 K 88/21 (EFG 2023 S. 494); Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 14/22).

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