Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, sind grundsätzlich als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der sonstigen Einkünfte einkommensteuerpflichtig; ausgenommen von der Besteuerung sind u. a. Objekte, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.[1]
Wird bei einem bebauten und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück ein Teil des Gartens abgeteilt und innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht[2] entschieden.
Mit der Grundstücksteilung und Bildung des neuen Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs wurde der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Der Grund und Boden „gehörte“ nicht zum eigengenutzten Gebäude und konnte daher auch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Das Gericht verweist insbesondere auf den Zweck der Ausnahmeregelung, nur Grundstücksveräußerungen, die durch einen – im Streitfall nicht gegebenen – Wohnsitzwechsel ausgelöst werden, von der Besteuerung als Veräußerungsgeschäft zu befreien.
[1] Vgl. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[2] Niedersächsisches FG vom 20.07.2022 4 K 88/21 (EFG 2023 S. 494); Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 14/22).