„Essen auf Rädern“: Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen
Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig – z. B. durch Krankheit, durch eine Behinderung oder durch Pflegebedürftigkeit – höhere Aufwendungen als anderen, können diese grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Gesamtaufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen.[1] Für die Lieferung von Mittagessen nach Hause – dem sog. „Essen auf Rädern“ – entstehen regelmäßig höhere Kosten als für selbst zubereitete Mahlzeiten. Bei Menschen mit einer (krankheitsbedingten) Einschränkung der Selbständigkeit, insbesondere bei Senioren, die auf solche Essenslieferungen angewiesen sind, stellt sich die Frage, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Das Finanzgericht Münster[2] hat in einem aktuellen Urteil die Berücksichtigung von entsprechenden Essenlieferungen als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt, auch wenn man auf einen solchen Menüservice angewiesen ist. Das Gericht sieht in diesen Essenslieferungen nicht berücksichtigungsfähige Kosten, die zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gehören.
Zu beachten ist, dass ein gesetzliches Abzugsverbot für Diätverpflegung besteht.[3] Der Bundesfinanzhof[4] hat hierzu zuletzt ausgeführt, dass die Diätverpflegung nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung tritt, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel, auf deren Verzehr und Beschaffung alle Steuerpflichtigen angewiesen sind. Die Aufwendungen für (eine spezielle) Verpflegung sind damit nicht außergewöhnlich und daher nicht abzugsfähig.
[1] Siehe § 33 Abs. 3 EStG.
[2] FG Münster vom 27.04.2023 1 K 759/21 E.
[3] Vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 EStG.
[4] BFH-Beschluss vom 04.11.2021 VI R 48/18 (BFH/NV 2022 S. 120).