Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Zur steuerlichen Abgeltung der Aufwendungen für Kinder werden der Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von insgesamt 8.952 Euro steuermindernd abgezogen, sofern die steuerliche Auswirkung größer ist als die Höhe des Kindergelds. Werden die Eltern nicht zusammenveranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Freibeträge, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.
Fallen bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr[1] Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes (ohne Ausgaben für Unterricht, Sport und Freizeitaktivitäten) – z. B. für einen Kindergarten – an, können zusätzlich zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung für den Abzug ist, dass das Kind im elterlichen Haushalt lebt.
Leben die Eltern getrennt, kommt – anders als beim Kinderfreibetrag – ein Abzug von Kinderbetreuungskosten nur bei dem Elternteil in Betracht, bei dem das Kind lebt, auch wenn der andere Elternteil durch Unterhaltszahlungen seinen Beitrag zu den Kinderbetreuungskosten geleistet hat. Der Bundesfinanzhof[2] hat entschieden, dass diese Regelung den anderen Elternteil nicht unzulässig benachteiligt und nicht verfassungswidrig ist.
[1] Bei älteren Kindern gilt das nur im Fall einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.
[2] BFH-Urteil vom 11.05.2023 III R 9/22.