Verzinsung von Kaufpreisraten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Privatvermögen
Werden im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen (z. B. eines Einfamilienhauses) Kaufpreisforderungen langfristig, d. h. länger als ein Jahr, gestundet, so sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) nach langjähriger Rechtsprechung[1] in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil unterliegt dann beim Verkäufer als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer und ist im Fall einer Ratenzahlung jährlich zu versteuern.
Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten (z. B. Angehörige) keine Zinsen vereinbart oder diese sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Das Finanzgericht Köln[2] hat diese Praxis in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Vereinbarung langfristiger unverzinslicher Ratenzahlungen zur Tilgung einer Schuld eine Kreditgewährung durch den Gläubiger der Forderung dar.
Ist die unverzinsliche Forderung dem Privatvermögen zuzuordnen, erfolgt eine Aufteilung zwischen Tilgungs- und Ertragsanteil nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften mit einem gesetzlichen Abzinsungssatz von 5,5 %.[3]
Es ist danach darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung zinsloser Forderungen ggf. vermieden werden sollte.
[1] Vgl. z. B. BFH-Urteil vom 25.06.1974 VIII R 163/71 (BStBl 1975 II S. 431).
[2] FG Köln, Urteil vom 27.10.2022 7 K 2233/20 (EFG 2023 S. 682); Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 1/23).
[3] Siehe § 12 Abs. 3 BewG.