Pensionszahlungen neben laufendem Geschäftsführergehalt
Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels oder im Rahmen einer Nachfolgeregelung arbeiten Gesellschafter-Geschäftsführer immer häufiger auch nach Eintritt des Rentenalters bzw. des vereinbarten Pensionsalters für die Gesellschaft. Eine Fortführung der Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Pensionszahlungen aus betrieblichen Mitteln (Direktzusage) kann bei Kapitalgesellschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslösen, wenn dies als nicht fremdüblich angesehen wird. Dadurch würde sich der Gewinn der Gesellschaft erhöhen und beim Gesellschafter eine Gewinnausschüttung angenommen werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann dies vermieden werden, indem die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden oder der Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zur Beendigung der Tätigkeit aufgeschoben wird.[1]
Der Bundesfinanzhof[2] hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil weiterentwickelt; danach kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die ungekürzte Zahlung der Versorgungsbezüge bei Reduzierung des Gehalts als fremdüblich angesehen werden. In solchen Fällen sind die Fremdvergleichsgrundsätze erfüllt, wenn die Gehaltszahlungen zusammen mit den Versorgungsleistungen die letzten Aktivbezüge nicht überschreiten.
Beispiel:
A ist Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH, mit der er eine Pensionszusage vereinbart hat. Ab dem 01.01.2023 erfolgte mit Vollendung des 67. Lebensjahres vereinbarungsgemäß die Zahlung der Versorgungsbezüge von 4.500 € monatlich. Für seine bisherige Geschäftsführertätigkeit hat er zuletzt ein Gehalt von 8.000 € monatlich erhalten. Auch nach Versorgungseintritt war A im bisherigen Umfang als Geschäftsführer tätig, jedoch mit einem reduzierten Gehalt von 2.500 €.
Lösung:
Die Summe aus den monatlichen Versorgungsleistungen von 4.500 € und dem Gehalt von 2.500 € ist geringer als die früheren Aktivbezüge von 8.000 €. Die Versorgungsleistungen führen damit nicht zu einer vGA.
Wird die Tätigkeit jedoch nur in einem geringeren Umfang im Hinblick auf Arbeitszeiten oder Arbeitsbereiche fortgeführt, ist zur Vermeidung einer vGA zu beachten, dass das Gehalt entsprechend weiter reduziert werden muss.
[1] Siehe BFH-Urteil vom 23.10.2013 I R 60/12 (BStBl 2015 II S. 413).
[2] BFH-Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19.