Dauernde Berufsunfähigkeit bei Betriebsveräußerung
Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebs wird auf Antrag ein Freibetrag berücksichtigt und eine Steuerermäßigung gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne[1] dauernd berufsunfähig ist.[2] Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Der Bundesfinanzhof[3] hat insoweit entschieden, dass zum formalisierten Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, wie er bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich gefordert wird,[4] zwar zulässig,[5] aber keineswegs zwingend notwendig ist. Ausdrücklich bejaht hat der Bundesfinanzhof auch die Möglichkeit des Nachweises durch nichtamtliche Unterlagen von Fachärzten und anderen Medizinern, insbesondere in Form von fachärztlichen Bescheinigungen.
[1] Vgl. § 240 Abs. 2 SGB VI.
[2] Vgl. § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3 EStG.
[3] BFH-Urteil vom 14.12.2022 X R 10/21.
[4] Vgl. § 33 Abs. 4 EStG, § 64 EStDV.
[5] Vgl. R 16 Abs. 14 EStR.