Abfindung zur Abgeltung von Scheidungsfolgeansprüchen schenkungsteuerpflichtig?

Abfindung zur Abgeltung von Scheidungsfolgeansprüchen schenkungsteuerpflichtig?

Eine Schenkung unterliegt als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das gilt also nur, soweit eine Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang steht. Der Bundesfinanzhof[1] hatte daher Abfindungen, die im Fall einer Scheidung zur Abgeltung aller Scheidungsfolgen gezahlt werden, nicht als (steuerpflichtige) Schenkung beurteilt, weil der Verzicht auf z. B. Unterhalt und/oder Zugewinnausgleich als Gegenleistung für die Abfindung zu beurteilen sei. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Abfindung – auch der Höhe nach – bereits vorher (z. B. bei Ehe­schließung) vereinbart wurde.

Die Finanzverwaltung[2] hat nun entschieden, diese Rechtsprechung nicht anzuwenden. Sie ist der Auffassung, dass bei solchen freiwillig getroffenen Vereinbarungen nicht generell von einer Gegenleistung ausgegangen und auch nicht unterstellt werden kann, dass der Zuwendende seine Leistung subjektiv als entgeltlich ansieht.

Es ist daher davon auszugehen, dass bei Leistung entsprechender Abfindungen Schenkungsteuer erhoben wird.



[1]       BFH-Urteil vom 01.09.2021 II R 40/19 (BStBl 2023 II S. 146) sowie Informationsbrief April 2022 Nr. 5.

[2]       Gleichlautende Ländererlasse vom 13.10.2022 (BStBl 2023 I S. 203).

IMG 6915 EBBING2

Steuer-News

Artikel anschauen

NachtderAusbildung2024

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de