Vermietung von Ferienwohnungen über Vermittler mit Zusatzleistungen
Die Wohnungsvermietung gehört einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; das gilt grundsätzlich auch für die Vermietung von Ferienwohnungen, die möbliert und mit Geschirr, Bettzeug usw. ausgestattet sind. Die Vermietung von Ferienwohnungen kann aber auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn sie „hotelmäßig“ erfolgt, d. h., wenn die Vermietung durch zusätzliche Nebenleistungen – wie z. B. (tägliche) Reinigung, Wäschewechsel, persönliche Betreuung oder auch dem Angebot von Mahlzeiten – einem Beherbergungsbetrieb ähnelt.[1]
Der Bundesfinanzhof[2] hat in einer Entscheidung klargestellt, dass eine Ferienwohnungsvermietung nicht gewerblich ist, wenn sie über einen Vermittler durchgeführt wird, der seinerseits „hoteltypische“ Zusatzleistungen an die Mieter im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung erbringt.
Im Streitfall hatte der Wohnungseigentümer eine Vermietungsgesellschaft mit der Vermietung seiner Ferienwohnung beauftragt, die für den Vermietungsservice einen bestimmten Anteil vom Vermietungserlös erhielt. Alle Zusatzleistungen wurden von der Vermietungsgesellschaft oder von von ihr beauftragten Dritten erbracht und abgerechnet. Diese hotelmäßigen Dienstleistungen hatte das Gericht nicht dem Wohnungseigentümer zugerechnet, sodass dieser Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.
[1] Siehe dazu auch H 15.7 (2) „Ferienwohnung“ EStH.
[2] BFH-Urteil vom 28.05.2020 IV R 10/18.