Vermietung von Ferienwohnungen über Vermittler mit Zusatzleistungen

Vermietung von Ferienwohnungen über Vermittler mit Zusatzleistungen

Die Wohnungsvermietung gehört einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Vermietung und Ver­pachtung; das gilt grundsätzlich auch für die Vermietung von Ferienwohnungen, die möbliert und mit Geschirr, Bettzeug usw. ausgestattet sind. Die Vermietung von Ferienwohnungen kann aber auch zu Ein­künften aus Gewerbebetrieb führen, wenn sie „hotelmäßig“ erfolgt, d. h., wenn die Vermietung durch zusätzliche Nebenleistungen – wie z. B. (tägliche) Reinigung, Wäschewechsel, persönliche Betreuung oder auch dem Angebot von Mahlzeiten – einem Beherbergungsbetrieb ähnelt.[1]

Der Bundesfinanzhof[2] hat in einer Entscheidung klargestellt, dass eine Ferienwohnungsvermietung nicht gewerblich ist, wenn sie über einen Vermittler durchgeführt wird, der seinerseits „hoteltypische“ Zusatz­leistungen an die Mieter im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung erbringt.

Im Streitfall hatte der Wohnungseigentümer eine Vermietungsgesellschaft mit der Vermietung seiner Ferien­wohnung beauftragt, die für den Vermietungsservice einen bestimmten Anteil vom Vermietungserlös erhielt. Alle Zusatzleistungen wurden von der Vermietungsgesellschaft oder von von ihr beauftragten Dritten er­bracht und abgerechnet. Diese hotelmäßigen Dienstleistungen hatte das Gericht nicht dem Wohnungs­eigentümer zugerechnet, sodass dieser Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.



 [1]    Siehe dazu auch H 15.7 (2) „Ferienwohnung“ EStH.

 [2]    BFH-Urteil vom 28.05.2020 IV R 10/18.

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