Pflegeversicherung: Höhere Beiträge ab 01.07.2023

Pflegeversicherung: Höhere Beiträge ab 01.07.2023

Im Zusammenhang mit einer Reform der Pflegeversicherung[1] und aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[2] sollen ab 01.07.2023 die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unter Berück­sichtigung des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands von Eltern angepasst werden. Der Grundbeitragssatz steigt dann um 0,35 % auf 3,4 % und der Zuschlag für über 23-jährige Kinderlose um 0,25 % auf 0,6 %.

Neu ist eine Beitragssatzreduzierung für das 2. bis 5. Kind (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes) um jeweils 0,25 %, die – wie der Kinderlosenzuschlag – nur auf den Arbeitnehmeranteil anzuwenden ist; der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Kinderzahl 1,7 %.

Danach gelten ab 01.07.2023 für Arbeitnehmer folgende Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung:[3]

Kinder

 

Beitragsanteil in %[4]

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

kinderlos

Versicherte bis 23 Jahre

1,7

1,7

Versicherte über 23 Jahre

2,3
(1,7 + 0,6)

1,7

1
(beliebiges Alter)

Grundbeitrag (bleibt bestehen)

1,7

1,7

2
bis 25 Jahre

neue Reduzierung
Arbeitnehmerbeitrag

1,45
(1,7 – 0,25)

1,7

3
bis 25 Jahre

1,2
(1,7 – 2 × 0,25)

1,7

4
bis 25 Jahre

0,95
(1,7 – 3 × 0,25)

1,7

5 und mehr
bis 25 Jahre

0,7
(1,7 – 4 × 0,25)

1,7

Infolge der Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung werden auch die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug zum 01.07.2023 angepasst. Falls der Lohnsteuerabzug für Juli und August 2023 noch nicht gemäß der neuen Ablaufpläne möglich ist, soll der Lohnsteuerabzug bis zum 01.09.2023 entsprechend be­richtigt werden, soweit es für den Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist.[5]



[1]    Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG); vgl. Bundesrats-Druck­sache 220/23.

[2]    BVerfG-Beschluss vom 07.04.2022 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16.

[3]    Siehe § 55 Abs. 1 und 3 SGB XI n. F.; siehe auch Informationsbrief Januar 2023 Nr. 6 zum bisherigen Recht.

[4]    Die Sonderregelung für Sachsen bleibt bestehen.

[5]    Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist in Vorbereitung.

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