Erbfallkostenpauschale für Nacherben

Erbfallkostenpauschale für Nacherben

Hat ein Erblasser testamentarisch eine Vor- und Nacherbschaft verfügt, erben zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser. Erbschaftsteuerlich gilt dagegen nur der Vorerbe als Erbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG), sodass sein (Vor-)Erwerb in vollem Umfang der Erb­schaftsteuer unterliegt. Bei Eintritt des Nacherbfalls fällt ggf. erneut Erbschaftsteuer an, wobei das Verwandt­schaftsverhältnis zum Vorerben maßgebend ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

Im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs kann der Nacherbe zur Berücksichtigung von Erbfallkosten auch den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Hierunter fallen z. B. Beerdigungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Ab­wicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Zwar ist der Pauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren; da Vor- und Nacherbfall jedoch erbschaftsteuerlich als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln sind, kann nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[1] der Pauschbetrag auch für jeden Erbfall angesetzt werden.

Ein Nachweis, dass tatsächlich überhaupt Kosten angefallen sind, ist für den Abzug des Pauschbetrags nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht (mehr) erforderlich; insoweit hat der Bundesfinanzhof seine bis­herige Rechtsprechung[2] geändert.



[1]    BFH-Urteil vom 01.02.2023 II R 3/20.

[2]    Siehe BFH-Beschlüsse vom 28.11.1990 II S 10/90 (BFH/NV 1991 S. 243) und vom 21.01.2005 II B 6/04 (BFH/NV 2005 S. 1092).

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