Berufsausbildungskosten nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit

Berufsausbildungskosten nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit

Insbesondere für Ausbildungen, die privat zu finanzieren sind, entstehen u. a. Kosten durch Kurs-, Schul-, Studien- bzw. Prüfungsgebühren oder auswärtige Unterbringung. Dies betrifft z. B. die Ausbildung zum Piloten, zum Heilpraktiker oder das Studium an einer privaten Hochschule oder Universität. Der Wer­bungskostenabzug für Berufsausbildungskosten kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits vorher eine Erstausbildung abgeschlossen wurde. Dies setzt eine geordnete Ausbildung voraus, die auf der Grund­lage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Vorschriften eines Bildungsträgers mit einer Mindest­dauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung durchgeführt wird.[1]

Wurde noch keine Erstausbildung abgeschlossen, können Berufsausbildungskosten nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Dieser ist jedoch auf 6.000 Euro jährlich begrenzt und wirkt sich nur aus, wenn im gleichen Jahr Einkommensteuer zu entrichten wäre.[2] Im Fall des Werbungs­kostenabzugs besteht dagegen die Möglichkeit des Verlustvor- bzw. -rücktrags.

Für die Abzugsmöglichkeit ist daher entscheidend, ob bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde. Der Bundesfinanzhof[3] hatte in einem aktuellen Urteil über den Abzug von Berufsausbildungskosten – hier: der Ausbildung zum Berufspiloten – zu entscheiden, wenn davor lediglich eine langjährige Tätigkeit ohne abge­schlossene (Berufs-)Ausbildung ausgeübt wurde. Im konkreten Fall hatte der Kläger vor der Pilotenausbil­dung eine langjährige gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Veranstaltungs- und Bühnentechnik ausgeübt, nachdem er zuvor ein 20 Monate dauerndes Praktikum absolviert hatte. Nach Ansicht des Gerichts war der gesetzlich definierte Begriff der Erstausbildung nicht erfüllt, da sowohl ein Praktikum als auch eine langjährige Tätigkeit nicht als geordnete Ausbildung anzusehen waren. Die Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten konnten daher lediglich im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden.



[1]    Siehe § 9 Abs. 6 EStG.

[2]    Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

[3]    BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 22/21.

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