Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist.[1]
Bei einer Organschaft sind die untergeordneten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des übergeordneten Unternehmens (Organträger, Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist der Organträger, der auch z. B. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die gesamte Organschaft übermittelt. Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der Organschaft unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Eine finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn die Muttergesellschaft die Anteilsmehrheit an der Tochtergesellschaft besitzt. Voraussetzung für eine wirtschaftliche Eingliederung ist, dass die Beteiligung an der Tochtergesellschaft dem unternehmerischen Bereich der Muttergesellschaft zugeordnet werden kann. Die organisatorische Eingliederung setzt regelmäßig die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen beider Gesellschaften voraus.[2]
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung nun geändert[3] und entschieden, dass sie auch dann vorliegt, wenn der Organträger zwar nur 50 % der Stimmrechte innehat, aber mehrheitlich am Kapital der Organgesellschaft beteiligt ist und auch deren einzigen Geschäftsführer stellt, sodass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann.
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof[4] den Europäischen Gerichtshof angerufen, um zu klären, ob entgeltliche Leistungen zwischen Mitgliedern einer Organschaft – anders als nach deutschem Umsatzsteuerrecht – nach EU-Recht der Umsatzsteuer unterliegen oder eventuell nur dann, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
[1] Die Voraussetzungen für eine Organschaft im Umsatzsteuerrecht sind nicht identisch mit denen des Körperschaftsteuer- oder des Gewerbesteuerrechts.
[2] Siehe hierzu Abschn. 2.8 f. UStAE.
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2023 XI R 29/22.
[4] Vgl. BFH-Beschluss vom 26.01.2023 V R 20/22.