Steuerermäßigung bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können als außerordentliche Einkünfte begünstigt sein, wenn diese Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und sich durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen ergeben können.[1] Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz z. B. folgende Ausnahmen zugelassen:
• bei Auszahlung einer nur geringfügigen Teilleistung (max. 10 %) im Folgejahr neben der überwiegenden, in einem Betrag gezahlten Leistung;
• bei Entschädigungszusatzleistungen in Jahren nach der Hauptleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge;
• bei Festsetzung der Zahlung von vornherein in einer Summe und Verteilung der Zahlung auf zwei Jahre wegen ungewöhnlicher Höhe und besonderer Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder
• wenn der Zahlungsempfänger dringend auf den Bezug von Vorauszahlungen angewiesen ist.[2]
Erteilt eine GmbH ihrer langjährigen mitarbeitenden Gesellschafterin die Zusage, mit Erreichen des Pensionsalters ein einmaliges „Alterskapital“ statt einer regelmäßigen Altersrente zu zahlen, kommt bei Auszahlung des „Alterskapitals“ die ermäßigte Besteuerung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht (sog. Fünftelregelung). Erfolgt die Auszahlung entgegen der vertraglichen Vereinbarung jedoch nicht als Einmalzahlung, sondern in nicht nur geringfügigen Teilzahlungen über drei Kalenderjahre, greift die Tarifbegünstigung nicht. In diesem Fall fehlt es nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs13 an einer zusammengeballten Arbeitslohnzahlung.
Eine der vorgenannten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche Einkünfte anerkannt werden können, hielt der Bundesfinanzhof im Urteilsfall für nicht gegeben.
[1] Siehe § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
[2] BFH-Urteil vom 15.12.2022 VI R 19/21 (NV).