Schenkungsteuer bei Eheverträgen
Im Zusammenhang mit der Eheschließung können Vereinbarungen getroffen werden, mit denen sich ein Partner zu Zahlungen verpflichtet und der andere dafür auf eventuelle Ansprüche nach Beendigung der Ehe verzichtet.
Werden in einem solchen Fall schon bei Eheschließung Beträge gezahlt, sind diese regelmäßig schenkungsteuerpflichtig, weil die Gegenleistung – der Verzicht auf Ansprüche im Fall der Scheidung – noch nicht genügend konkretisiert ist. Das hat der Bundesfinanzhof[1] sowohl für eine vorab gezahlte „Abfindung“ zur Abgeltung von nachehelichem Unterhalt als auch für Zahlungen im Hinblick auf einen etwaigen späteren Zugewinnausgleichsanspruch entschieden.[2]
Positiv hat das Gericht[3] aber beurteilt, wenn eine solche Abfindung – im Streitfall wegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts – erst nach Beendigung der Ehe gezahlt wird. Das gilt auch, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung schon Jahre vorher getroffen wurde und eine solche „Bedarfsabfindung“ nicht exakt nach den abzugeltenden Ansprüchen bemessen ist. Eine Schenkungsteuerpflicht sei insoweit nicht gegeben.
Diese Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung[4] allerdings nicht an. Sie ist der Auffassung, dass bei einer solchen Abfindung nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass diese mit einer entsprechenden Gegenleistung – dem Verzicht auf Ansprüche – im Zusammenhang steht und damit als unentgeltlich und deshalb nicht als schenkungsteuerfrei anzusehen ist.
[1] BFH-Urteil vom 17.10.2007 II R 53/05 (BStBl 2008 II S. 256).
[2] BFH-Urteil vom 02.03.1994 II R 59/92 (BStBl 1994 II S. 366).
[3] BFH-Urteil vom 01.09.2021 II R 40/19 (BStBl 2023 II S. 146).
[4] Gleichlautende Ländererlasse vom 13.10.2022 (BStBl 2023 I S. 203).