Kennzeichenwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen

Kennzeichenwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen

Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern grundsätzlich weitere eigenständige Rechtsbeziehungen eingehen und z. B. auch Mietverträge abschließen, ohne dass die Zahlungen daraus als Arbeitslohn zu be­handeln sind. Die daraus erzielten Einkünfte sind der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Solche Vertrags­verhältnisse können z. B. die Vermietung einer Garage zum Unterstellen eines Dienstwagens[1] oder die Ver­mietung eines Arbeitszimmers[2] sein.

Auch bei Vereinbarungen über Fahrzeugwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen kommt ein geson­dertes Vertragsverhältnis in Betracht. Bei dessen Anerkennung erzielen die Arbeitnehmer sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; diese sind steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt unter 256 Euro liegen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof[3] die Anbringung von Kennzeichenhaltern mit Werbe­schriftzug gegen ein pauschales Entgelt jedoch als Arbeitslohn gewertet, weil die mit den Arbeitnehmern geschlossenen Mietverträge für Werbeflächen einem Fremdvergleich nicht standhielten.

Den Vereinbarungen kam kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, da die Erzielung einer Werbe­wirkung nach Ansicht des Gerichts nicht sichergestellt war; zudem orientierte sich das jährliche Entgelt von 255 Euro an der Steuerfreigrenze und nicht am erzielbaren Werbeeffekt. Die Laufzeit war außerdem an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Inwieweit Vereinbarungen über umfangreichere Fahrzeugwerbung steuerlich anerkannt werden können, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Für die Anerkennung müssen die Verträge jedoch – u. a. im Hin­blick auf Werbewirksamkeit und Entgeltbemessung – wie unter fremden Dritten ausgestaltet sein.



[1]    BFH-Urteil vom 07.06.2002 VI R 145/99 (BStBl 2002 II S. 829).

[2]    BMF vom 18.04.2019 – IV C 1 – S 2211/16/10003 (BStBl 2019 I S. 461); vgl. auch Informationsbrief Juli 2019 Nr. 5.

[3]    BFH-Urteil vom 21.06.2022 VI R 20/20 (BStBl 2023 II S. 87).

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