Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis
Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände privat verwenden darf, ist der daraus resultierende geld-werte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) ist in § 3 Nr. 45 EStG allerdings ausdrücklich Steuer- und damit auch Sozialversicherungsfrei-heit vorgesehen. Dies gilt einschließlich der Verbindungsentgelte.[1] Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ohne besonderen Verwaltungsaufwand – insbesondere ist keine Ermittlung des tatsächlichen privaten oder beruflichen Nutzungsanteils erforderlich – ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Vorteil zu verschaffen.
Soll von der Steuerfreiheit Gebrauch gemacht werden, kann es sich anbieten, einem Arbeitnehmer sein ohne-hin vorhandenes Smartphone abzukaufen, es ihm dann wieder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen und die Verbindungsentgelte zu übernehmen. Die Finanzverwaltung[2] hatte derartige Vereinbarungen allerdings nicht anerkannt, wenn das Gerät lediglich zu einem symbolischen Preis von z. B. 1 Euro vom Arbeitgeber angekauft wurde, sondern gefordert, dass der Ankauf einem Fremdvergleich standhalten muss. Der Bundes-finanzhof[3] ist anderer Auffassung und hat insoweit keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen.
Entscheidend ist vielmehr, dass das Smartphone aufgrund der Vereinbarung auch tatsächlich in das Eigen-tum des Arbeitgebers übergeht und die anschließende Überlassung an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist, also nach Beendigung der Beschäftigung ebenfalls endet und das Gerät danach im Eigentum des Arbeit-gebers verbleibt.
[1] Vgl. R 3.45 LStR.
[2] H 3.45 Beispiel 2 LStH.
[3] BFH-Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20.