Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung

Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung (z. B. für eine barrierearme Dusche, einen Treppenlift, eine Rampe) oder eines Fahrzeugs[1] können grundsätzlich aufgrund ihrer Unvermeidbarkeit im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.[2] Eine Verteilung größerer Aufwendungen auf mehrere Jahre ist nicht möglich.[3]

Aufwendungen, die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen zur Befriedigung eines existenznotwendigen (Wohn-)Bedarfs hinausgehen, sind davon jedoch nicht umfasst; so sind z. B. der behindertengerechte Umbau einer Motoryacht oder die Mehrkosten für den Erwerb eines größeren Grundstücks zur Errichtung eines eingeschossigen behindertengerechten Hauses nicht begünstigt.[4]

Der Bundesfinanzhof[5] hat in einem aktuellen Urteil die Berücksichtigung der Aufwendungen für einen behindertengerechten Gartenumbau verneint und damit die Entscheidung des Finanzgerichts[6] bestätigt. Die Kosten betrafen im vorliegenden Fall das Anlegen von Hochbeeten und von gepflasterten Wegen, damit der Garten auch mit einem Rollstuhl genutzt bzw. bewirtschaftet werden kann. Eine Terrasse, die vom Haus aus mit dem Rollstuhl erreicht werden konnte, war bereits vorhanden.

Der Gartenumbau betrifft nach Ansicht des Gerichts nicht die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des existenznotwendigen Wohnumfelds, sondern sei durch frei gewähltes Freizeit- bzw. Konsum-verhalten bedingt.

Lediglich für die in den Aufwendungen enthaltenen Lohnkosten kommt die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht (vgl. § 35a EStG).



 [1]    Vgl. OFD Frankfurt vom 19.01.2011 – S 2284 A – 46 – St 221.

 [2]    Zur Kürzung um eine zumutbare Belastung siehe § 33 Abs. 3 EStG.

 [3]    BFH-Urteil vom 12.07.2017 VI R 36/15 (BStBl 2017 II S. 979); siehe auch R 33.4 Abs. 5 EStR.

[4]    BFH-Urteile vom 02.06.2015 VI R 30/14 (BStBl 2015 II S. 775) und vom 17.07.2014 VI R 42/13 (BStBl 2014 II S. 931).

[5]    BFH-Urteil vom 26.10.2022 VI R 25/20.

[6]    Siehe dazu Informationsbrief September 2020 Nr. 4.

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