Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge
Bei der Veräußerung eines Betriebs oder dessen Aufgabe (Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen) werden die im Betrieb enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und ein dabei entstehender Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Zur Abmilderung der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs kommen in diesen Fällen ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht.[1]
Wird ein Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge (z. B. eine Leibrente) veräußert, besteht ein Wahlrecht:
• Der Veräußerungsgewinn kann insgesamt sofort versteuert werden (ggf. nach Abzug eines Freibetrags und mit einem ermäßigten Steuersatz),
oder
• es werden nur die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen (Renten-)Zahlungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert, aber ohne Berücksichtigung von Freibetrag und Steuersatzermäßigung (sog. Zuflussbesteuerung).[2]
Wird bei einer Betriebsübergabe gegen wiederkehrende Bezüge nicht das gesamte Betriebsvermögen veräußert, sondern auch wesentliche Betriebsgrundlagen (z. B. ein Grundstück) in das Privatvermögen überführt, wird der Vorgang insgesamt als Betriebsaufgabe angesehen. Unklar war, ob das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung auch dann besteht, wenn bei einer Betriebsaufgabe einzelne Wirtschaftsgüter veräußert werden.
Der Bundesfinanzhof[3] hat nun klargestellt, dass die Zuflussbesteuerung nicht nur bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen gegen wiederkehrende Bezüge möglich ist, sondern auch, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert werden.
[1] Siehe dazu § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.
[2] Näheres siehe R 16 Abs. 11 Satz 6 bis 10 EStR.
[3] BFH-Urteil vom 29.06.2022 X R 6/20 (BStBl 2023 II S. 112).