Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge

Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge

Bei der Veräußerung eines Betriebs oder dessen Aufgabe (Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen) werden die im Betrieb enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und ein dabei ent­stehender Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Zur Abmilderung der Progressionswirkung des Ein­kommensteuertarifs kommen in diesen Fällen ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht.[1]

Wird ein Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge (z. B. eine Leibrente) veräußert, besteht ein Wahlrecht:

•  Der Veräußerungsgewinn kann insgesamt sofort versteuert werden (ggf. nach Abzug eines Freibetrags und mit einem ermäßigten Steuersatz),

   oder

•  es werden nur die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen (Renten-)Zahlungen als nachträgliche Ein­künfte aus Gewerbebetrieb versteuert, aber ohne Berücksichtigung von Freibetrag und Steuersatzermäßi­gung (sog. Zuflussbesteuerung).[2]

Wird bei einer Betriebsübergabe gegen wiederkehrende Bezüge nicht das gesamte Betriebsvermögen ver­äußert, sondern auch wesentliche Betriebsgrundlagen (z. B. ein Grundstück) in das Privatvermögen über­führt, wird der Vorgang insgesamt als Betriebsaufgabe angesehen. Unklar war, ob das Wahlrecht zur Zufluss­besteuerung auch dann besteht, wenn bei einer Betriebsaufgabe einzelne Wirtschaftsgüter veräußert werden.

Der Bundesfinanzhof[3] hat nun klargestellt, dass die Zuflussbesteuerung nicht nur bei einer Betriebsveräuße­rung im Ganzen gegen wiederkehrende Bezüge möglich ist, sondern auch, wenn im Rahmen einer Betriebs­aufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert werden.



 [1]    Siehe dazu § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.

 [2]    Näheres siehe R 16 Abs. 11 Satz 6 bis 10 EStR.

 [3]    BFH-Urteil vom 29.06.2022 X R 6/20 (BStBl 2023 II S. 112).

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