Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen

Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen

Krankenkassenbeiträge können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Beitrags­rückerstattungen mindern die abziehbaren Sonderausgaben.[1]

Werden von der gesetzlichen Krankenkasse z. B. im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesund­heitsmaßnahmen (teilweise) erstattet oder pauschale Boni gezahlt, ist zu prüfen, ob insoweit eine Beitrags­rückerstattung vorliegt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] liegt regelmäßig eine Beitragsrückerstattung vor, soweit sich der Bonus auf aufwandsunabhängige Maßnahmen bzw. ein Verhalten bezieht, wie z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht oder gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungs­schutz umfasst sind.

Unschädlich für den Sonderausgabenabzug ist dagegen, wenn zusätzliche Aufwendungen des Versicherten für konkrete Gesundheitsmaßnahmen (teilweise) erstattet werden, die nicht im regulären Versicherungs­umfang enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. professionelle Zahnreinigung, Osteopathie, Alternativmedizin, Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein bzw. ein Fitness­studio).

Für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen gilt eine Vereinfachungsregelung. Danach sind Bonuszah­lungen bis zur Höhe von 150 Euro jährlich pro versicherte Person steuerlich unbeachtlich, auch wenn die Zahlungen für aufwandsunabhängige Maßnahmen erfolgen. Der übersteigende Betrag mindert den Sonder­ausgabenabzug, sofern nicht nachgewiesen wird, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf kosten­basierten Gesundheitsmaßnahmen beruhen.

Die Finanzverwaltung[3] hat Regelungen festgelegt, wie noch nicht bestandskräftige Einkommensteuer­bescheide geändert werden sollen, in denen Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen ganz oder teil­weise zu Unrecht als Beitragsrückerstattung behandelt worden sind. Danach erfolgen Änderungen für die Jahre bis einschließlich 2020 grundsätzlich nur auf Antrag; für die Jahre ab 2017 sind dafür auch ent­sprechende von den Krankenkassen ausgestellte Bescheinigungen erforderlich.



[1]    Vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 (BStBl 2022 II S. 109).

[2]    BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2022 I S. 155).

[3]    Vgl. BMF-Schreiben vom 07.10.2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006 (BStBl 2022 I S. 1437).

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