Unterhaltsaufwendungen: Anrechnung von Ausbildungshilfen und negativen Einkünften
Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können bis zu einem Höchstbetrag von 10.347 Euro (für 2022) bzw. 10.908 Euro (für 2023) als außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abgezogen werden. Einem Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind Personen, bei denen öffentliche Mittel wegen Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass für den Unterhaltsempfänger kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die den Betrag von 624 Euro im Jahr übersteigen, sowie Ausbildungshilfen (z. B. BAföG oder Stipendien) mindern den Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen.[1]
Insbesondere bei unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern, die ein Studium oder Ähnliches absolvieren, kann es zu negativen Einkünften – z. B. durch Ausbildungskosten (sog. vorweggenommene Werbungskosten) – und dem gleichzeitigen Bezug von Ausbildungshilfen kommen. Unklar war bisher, ob im Rahmen der Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen negative Einkünfte auch die anzurechnenden Ausbildungshilfen mindern.
Der Bundesfinanzhof[2] hat dies in einer aktuellen Entscheidung verneint. Die gesetzliche Regelung in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG unterscheidet klar zwischen Einkünften und Bezügen einerseits sowie anzurechnenden Ausbildungshilfen andererseits. Danach können Ausbildungshilfen nicht mit negativen Einkünften verrechnet werden, sondern mindern uneingeschränkt den Unterhaltshöchstbetrag.
[1] Vgl. § 33a Abs. 1 EStG.
[2] BFH-Urteil vom 08.06.2022 VI R 45/20.