Taxi kein „öffentliches“ Verkehrsmittel
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal für die ersten 20 km mit jeweils 0,30 Euro und (seit 2022) ab dem 21. km mit jeweils 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln: Hier können anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden. Entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).
Nach einer älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs konnten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Taxi in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.[1] Nach aktueller Auffassung des Gerichts[2] ist dies seit Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale jedoch nicht mehr zulässig.
Der Begriff „öffentliche Verkehrsmittel“ ist im Einkommensteuergesetz nicht gesondert definiert. Der Bundesfinanzhof legt ihn im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale dahingehend aus, dass „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ gemeint seien, auch wenn dieser Zusatz in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG – im Gegensatz zu § 3 Nr. 15 EStG – nicht enthalten ist.
Danach können bei Benutzung eines Taxis für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen nur bei Vorliegen einer Behinderung mit einem Grad von mindestens 70 anstatt der Entfernungspauschale angesetzt werden; bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr genügt ein Grad der Behinderung von 50.[3]
[1] BFH-Urteil vom 20.05.1980 VI R 241/77 (BStBl 1980 II S. 582).
[2] BFH-Urteil vom 09.06.2022 VI R 26/20.
[3] Vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG.