Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe

Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe

Die Besteuerung der im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)[1] benannten Entlastungen an private Letztverbraucher hat der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022[2] mit den neu in das Einkom­mensteuergesetz eingefügten §§ 123 ff. geregelt. Dabei werden die Entlastungsbeträge als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelt.

Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall gemäß § 123 Abs. 2 EStG nach einer besonderen Milderungsregelung (vgl. § 124 EStG): Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro (Ehepartner: 133.830 Euro) bleiben die Entlastungen steuerfrei; danach beginnt eine anteilige Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil steigt kontinuierlich an. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro (Ehepartner: 208.018 Euro) unterliegen die Entlastungen in voller Höhe der Einkommensteuer.



[1]    Siehe BGBl 2022 I S. 2051 ff.

[2]    Siehe BGBl 2022 I S. 2294.

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