Verlängerung Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat beschlossen, die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld über den 30.09.2022 hinaus für weitere drei Monate bis zum 31.12.2022 zu verlängern.[1]
Das bedeutet, dass weiterhin Kurzarbeitergeld bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens 10 % statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind; außerdem müssen Beschäftigte auch wie bisher keine Minusstunden vor Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.
Das Kurzarbeitergeld ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dem Progressionsvorbehalt. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber allein. Die vorübergehende pauschalierte Erstattung der Beiträge an den Arbeitgeber durch die Bundesanstalt für Arbeit ist über den 31.03.2022 hinaus nicht mehr verlängert worden; lediglich bei Absolvierung beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit können längstens bis zum 31.07.2023 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.[2] Sofern der Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gewährt, waren diese nur für vor dem 01.07.2022[3] endende Lohnzahlungszeiträume bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt gemäß § 3 Nr. 28a EStG steuer-[4] und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Ob auch diese Regelung entsprechend verlängert wird, bleibt abzuwarten.
Zu beachten ist, dass bei einem Bezug von Kurzarbeitergeld und anderen Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht.
[1] KugZugangsV (BGBl 2022 I S. 1507).
[2] Siehe §§ 82, 106a Sozialgesetzbuch III.
[3] Siehe § 3 Nr. 28a EStG i. V. m. Art. 3 Nr. 1 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl 2022 I S. 911).
[4] Vgl. Berechnungsbeispiel in Informationsbrief April 2021 Nr. 2.