Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Erstellung einer Website
Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen ist eine Künstlersozialabgabe von derzeit 4,2 % abzuführen, mit der die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert wird. Die Abgabe ist vor allem von Unternehmen wie z. B. Theatern, Verlagen, Galerien, aus Funk und Fernsehen oder auch von Werbeagenturen zu zahlen, soweit sie entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen.
Abgabepflichtig sind aber auch alle anderen Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Internetauftritte, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge oder Verpackungen an selbständige Auftragnehmer z. B. Texter, Grafiker oder Webdesigner erteilen. Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. 450 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Viele Unternehmen nehmen derartige Leistungen nur selten in Anspruch (z. B. für eine neugestaltete Homepage). In diesen Fällen war bisher unklar,[1] ob die „Freigrenze“ von 450 Euro auch dann gelten soll, wenn diese nur bei einer gelegentlichen Beauftragung überschritten wird. Das Bundessozialgericht hat hierzu jetzt in einem Urteil[2] klargestellt, dass z. B. bei nur einem Auftrag pro Jahr die Grenze von 450 Euro überschritten werden kann, ohne dass die Künstlersozialabgabe fällig wird. Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt seine Homepage von einem Webdesigner für 1.750 Euro erstellen lassen.
[1] Vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz.
[2] BSG vom 01.06.2022 B 3 KS 3/21 R.