Erbschaftsteuer für Familienheim – Aufgabe der Selbstnutzung wegen Erkrankung
Erben Ehepartner oder Kinder das bisher vom Erblasser selbstgenutzte Familienheim, kann dies dann erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn der Erbe in das Familienheim einzieht und es dauerhaft selbst bewohnt.[1] Eine Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall bleibt nur dann ohne steuerliche Folgen, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert ist.
Hierzu hatte der Bundesfinanzhof[2] klargestellt, dass bereits die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung (z. B. wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen) für den Erhalt der Steuerbefreiung ausreichen kann. In diesem Fall zog die Tochter aus dem von ihrem Vater geerbten Einfamilienhaus wieder aus, weil sie dort u. a. aufgrund eines Rücken- und Hüftleidens ohne fremde Hilfe nicht mehr leben konnte.
In einem weiteren Urteil zu dieser Problematik hat der Bundesfinanzhof[3] entschieden, dass auch im Fall einer depressiven Erkrankung eine steuerunschädliche Unzumutbarkeit vorliegen kann. Im Urteilsfall zog die Ehefrau auf ärztlichen Rat aus der von ihrem Mann geerbten Wohnung aus, weil durch den Verbleib im ehemals gemeinsam bewohnten Haus eine zunehmende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eingetreten wäre.
Das Gericht weist darauf hin, dass das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung geprüft und festgestellt werden muss.
[1] Siehe im Einzelnen § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG.
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2021 II R 18/20 sowie Informationsbrief September 2022 Nr. 5.
[3] BFH-Urteil vom 01.12.2021 II R 1/21.