Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW
Für die geplante Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbständige, deren Gewinn die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet, einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden. Nach erfolgter Anschaffung bzw. Herstellung kommt zudem eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in den ersten fünf Jahren in Betracht.[1]
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen ist u. a., dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt wird. Handelt es sich um einen PKW, für den hinsichtlich der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils die 1 %-Regelung angewendet wird, ist grundsätzlich von einem für die Vergünstigungen schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.[2]
Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW ist aber auch nicht ausschließlich auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt, wie der Bundesfinanzhof[3] in einer aktuellen Entscheidung nochmals bestätigt hat. Der Nachweis kann auch durch andere Unterlagen erfolgen. In Betracht kommen z. B. fahrtenbuchähnliche Aufzeichnungen der betrieblichen Fahrten, auch wenn diese nicht ausreichen, einen geringeren privaten Nutzungsanteil als nach der 1 %-Regelung nachzuweisen.
Auch dürften Angaben über die Gesamtkilometer erforderlich sein.[4] Inwieweit diese durch einen in Werkstattrechnungen enthaltenen Kilometerstand nachgewiesen werden können – oder ob eine Dokumentation des Kilometerstands zum 31.12. erforderlich ist – hat der Bundesfinanzhof offengelassen.
Inzwischen erkennt auch die Finanzverwaltung9 andere Aufzeichnungen und Belege an, wenn diese zweifelsfrei dokumentieren, dass der PKW fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Damit sind weiterhin hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen, auch wenn dies nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfordert.
[1] Siehe § 7g EStG.
[2] Siehe BMF-Schreiben vom 15.06.2022 – IV C 6 – S 2139-b/21/10001 (BStBl 2022 I S. 945), Rz. 43.
[3] BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 24/19 (BStBl 2022 II S. 450), ebenso BFH-Urteil vom 15.07.2020 III R 62/19 (BStBl 2022 II
S. 435).
[4] FG Münster vom 10.07.2019 7 K 2862/17 E (EFG 2019 S. 1535); vgl. auch Informationsbrief Februar 2020 Nr. 9.