Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022
Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben alle Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2022, sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständiger Arbeit in diesem Jahr. Bei den Selbständigen erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale regelmäßig vorab durch entsprechende Minderung der im September fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlung.
Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 mit Steuerklasse I bis V oder geringfügig[1] beschäftigt sind, erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber grundsätzlich im September 2022. Das gilt auch bei Arbeitnehmern, die Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld beziehen. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig (aber sozialversicherungsfrei).
Die an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale kann der Arbeitgeber mit der im September 2022 zu zahlenden Lohnsteuer (die Lohnsteuer für den Monat August) verrechnen. Wird die Lohnsteuer vierteljährlich entrichtet, kann eine Verrechnung erst mit der im Oktober fällig werdenden Lohnsteuer für das 3. Quartal erfolgen. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen auch die Auszahlung an die Arbeitnehmer in den Oktober verschieben.[2] Bei Arbeitnehmern, denen eine Energiepreispauschale ausgezahlt wurde, ist später in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe E anzugeben.
Liegen die Voraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale im September bzw. Oktober nicht vor (z. B., weil eine Beschäftigung erst im November aufgenommen wird), wird die Energiepreispauschale später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 vom Finanzamt festgesetzt.
[1] In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste (oder einzige) Beschäftigungsverhältnis handelt.
[2] Bei Jahreszahlung der Lohnsteuer kann auf die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber insgesamt verzichtet werden.