Neuregelung der Vollverzinsung
Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a AO). Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz betrug bisher 0,5 % für jeden vollen Monat, d. h. 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht[1] im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase entschieden hatte, dass dieser Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verfassungswidrig ist, hat der Gesetzgeber den Zinssatz rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt. Außerdem soll künftig die Angemessenheit dieses Zinssatzes mindestens alle 2 Jahre – erstmals spätestens zum 01.01.2024 – überprüft werden (§ 238 Abs. 1a und 1c AO).[2]
Der niedrigere Zinssatz gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019, soweit für Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuernachzahlungen bzw. -erstattungen Zinsen festgesetzt werden bzw. worden sind. Für davor liegende Verzinsungszeiträume bleibt es beim bisherigen Zinssatz.
Bei Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Hinterziehungszinsen gilt der bisherige Zinssatz von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) weiter, weil das Bundesverfassungsgericht nur den Zinssatz bei der Vollverzinsung beanstandet hatte.
[1] Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.
[2] Vgl. Zweites Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO (Bundesrats-Drucksachen 157/22 und 286/22).