Müll- und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von jährlich 4.000 Euro, in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Diese müssen zudem im Haushalt erbracht werden; dazu gehören auch solche Leistungen, die im sog. räumlich-funktionalen Zusammenhang erfolgen, der an der Bordsteinkante endet.[1] Danach sind z. B. Aufwendungen für die Reinigung des Gehwegs begünstigt, nicht jedoch Aufwendungen für die Reinigung der Straße.[2]
Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind dagegen nicht begünstigt, selbst wenn sie „für“ den Haushalt erbracht werden.
Das FG Münster[3] verneinte – in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis – die Berücksichtigung der öffentlichen Abgaben für die Müll- und Abwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen, da diese nicht im Haushalt bzw. in dessen räumlichem Zusammenhang erbracht und auch nicht üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden.
Das Gericht folgert dies aus der Tatsache, dass die Dienstleistungen, für die Gebühren erhoben werden, im Einsammeln, der Beförderung, der Verwertung und der Beseitigung der Abfälle bzw. in der Abwasseraufbereitung sowie dem Unterhalten der öffentlichen Kanalisation und Kläranlagen bestehen.
[1] BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213).
[2] Vgl. hierzu Informationsbriefe Dezember 2021 Nr. 6 und Juni 2022 Nr. 7.
[3] FG Münster vom 24.02.2022 6 K 1946/21 E.