Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit
Zur Ermittlung der Erbschaftsteuer werden vom erworbenen Vermögen die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Dazu gehören auch Kosten für die Bestattung, die kapitalisierten Kosten der Grabpflege und die Kosten, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen; für diese Aufwendungen wird ohne weiteren Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 Euro abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Kosten für die Räumung und Entrümpelung der Wohnung des Erblassers werden dagegen als Kosten für die Verwertung des Nachlasses beurteilt und sind daher grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aus Vereinfachungsgründen gestattet die Finanzverwaltung[1] allerdings den Abzug, soweit die Kosten für die Räumung und Entrümpelung innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall entstehen. In diesem Fall werden diese Aufwendungen behandelt wie Kosten für die Feststellung des Nachlasses.
[1] Gleichlautende Ländererlasse vom 09.02.2022 (BStBl 2022 I S. 224).