Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht abzugsfähig
Grundsätzlich können auch Aufwendungen für Berufskleidung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.[1] Hierunter fallen z. B. Arbeitsschutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Kleidung mit Firmenlogo. Bei typischer Berufskleidung ist es unschädlich, wenn die Kleidung auch privat getragen wird.
Der Bundesfinanzhof[2] hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Aufwendungen für normale bürgerliche Kleidung, die auch außerhalb der Berufssphäre getragen werden kann, regelmäßig nicht abzugsfähig sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt dies z. B. für Business- oder Bürokleidung, Konzertkleider einer Musikerin, Sportkleidung eines Sportlehrers oder Schuhe eines Briefträgers.
Das Gericht erkannte im Streitfall die Kosten selbständiger Trauerredner für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover nicht als Betriebsausgaben an, weil die Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung auch privat getragen werden können. Dies gelte selbst dann, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen z. B. von schwarzer Kleidung berufstypisch ist.
[1] Vgl. BFH-Urteil vom 18.04.1991 IV R 13/90 (BStBl 1991 II S. 751).
[2] BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 33/18.