Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen
Gemeinnützige Sportvereine sind weitgehend von der Steuerpflicht bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.[1] Bei der Umsatzsteuer wird jedoch zwischen Mitgliedsbeiträgen und anderen Einnahmen des Vereins (z. B. Startgelder bei Sportveranstaltungen) unterschieden.
Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich als nicht umsatzsteuerbar behandelt, d. h., sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer.[2] Andere Zahlungen an den Verein, wie z. B. Startgelder für die Teilnahme an Turnieren, sind dagegen zwar steuerbar, aber nach § 4 Nr. 22 UStG umsatzsteuerfrei, während Einnahmen aus der Vermietung oder dem Verkauf von Sportgeräten grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.[3]
Bisher wurde davon ausgegangen, dass sich Sportvereine auf das (gegenüber § 4 Nr. 22 UStG weiterreichende) EU-Recht berufen können, wonach bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Umsatzsteuer befreit werden.[4]
Der Bundesfinanzhof[5] hat nun seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass sich gemeinnützige Sportvereine nicht (mehr) unmittelbar auf die Umsatzsteuerbefreiung nach EU-Recht berufen können, weil mit § 4 Nr. 22 UStG das EU-Recht bereits dem Grunde nach umgesetzt wird.
Das Gericht betont auch, dass die Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen entgegen der derzeitigen Praxis steuerbar seien und die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG nicht für alle Leistungen des Vereins an seine Mitglieder in Betracht käme. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Praxis festhält bzw. der Gesetzgeber auf die neue Rechtsprechung reagiert.
[1] Siehe § 3 Nr. 6 GewStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und §§ 51 bis 68 AO.
[2] Vgl. Abschn. 1.4 UStAE.
[3] Zur „Kleinunternehmerregelung“ vgl. § 19 UStG.
[4] Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Mehrwertsteuersystem-Richtlinie; siehe auch BMF-Schreiben vom 04.02.2019 – III C 3 – S 7180/17/10001 (BStBl 2019 I S. 115).
[5] BFH-Urteil vom 21.04.2022 V R 48/20 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10.12.2020 C-488/18 „Golfclub Schloss Igling“).