Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis

Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis

Lohnsteuerpflichtig sind auch Zuwendungen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung trägt. Neben Speisen und Getränken gehören dazu z. B. auch Aufwendungen für künstlerische Darbie­tungen, Raummiete, Eintrittskarten oder Fahrtkosten.

Von den Zuwendungen kann jedoch ein Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmen­den Arbeitnehmer abgezogen werden; dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.[1] Übersteigen die Aufwendungen den Freibetrag, liegen insoweit lohnsteuerpflichtige Sachbezüge vor, die der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuern kann.[2]

Eine Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Auch Abteilungsfeiern, Pensionärstreffen oder Jubiläums­feiern werden hierbei regelmäßig anerkannt,[3] wenn alle Zugehörigen der jeweiligen Personengruppe teil­nehmen können.

Handelt es sich dagegen um Veranstaltungen nur für einen beschränkten Teilnehmerkreis wie z. B. für Vor­stände oder Führungspersonal, kann ein Freibetrag nicht berücksichtigt werden.

Für den Fall, dass aus diesem Grund ein Freibetrag nicht in Betracht kommt, hat das Finanzgericht Köln[4] entschieden, dass auch eine Pauschalversteuerung mit 25 % nicht möglich ist, da keine (begünstigte) Betriebs­veranstaltung vorliegt. Da hierzu bislang noch keine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergangen ist, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.[5] Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.

Zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn zu der Veranstaltung eingeladene Arbeitnehmer tatsächlich nicht erscheinen, vertreten Finanzverwaltung und Rechtsprechung[6] die Auffassung, dass die Kosten der Betriebs­veranstaltung dann allein den anwesenden Teilnehmern zuzurechnen sind mit der Folge, dass sich deren lohnsteuerpflichtiger Sachbezug erhöht. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gegen diese Regelung Verfas­sungsbeschwerde eingelegt wurde.[7] Auch hier bleibt die Entscheidung abzuwarten.



[1]       Vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.

[2]       § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

[3]       Siehe BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832), Tz. 4b.

[4]       FG Köln vom 27.01.2022 6 K 2175/20.

[5]       Az. des BFH: VI R 5/22.

[6]       Siehe BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (Fußnote 13), Tz. 4a sowie BFH-Urteil vom 29.04.2021 VI R 31/18 (BStBl 2021 II S. 606).

[7]       Az. des BVerfG: 2 BvR 1443/21.

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