Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis
Lohnsteuerpflichtig sind auch Zuwendungen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung trägt. Neben Speisen und Getränken gehören dazu z. B. auch Aufwendungen für künstlerische Darbietungen, Raummiete, Eintrittskarten oder Fahrtkosten.
Von den Zuwendungen kann jedoch ein Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer abgezogen werden; dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.[1] Übersteigen die Aufwendungen den Freibetrag, liegen insoweit lohnsteuerpflichtige Sachbezüge vor, die der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuern kann.[2]
Eine Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Auch Abteilungsfeiern, Pensionärstreffen oder Jubiläumsfeiern werden hierbei regelmäßig anerkannt,[3] wenn alle Zugehörigen der jeweiligen Personengruppe teilnehmen können.
Handelt es sich dagegen um Veranstaltungen nur für einen beschränkten Teilnehmerkreis wie z. B. für Vorstände oder Führungspersonal, kann ein Freibetrag nicht berücksichtigt werden.
Für den Fall, dass aus diesem Grund ein Freibetrag nicht in Betracht kommt, hat das Finanzgericht Köln[4] entschieden, dass auch eine Pauschalversteuerung mit 25 % nicht möglich ist, da keine (begünstigte) Betriebsveranstaltung vorliegt. Da hierzu bislang noch keine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergangen ist, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.[5] Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.
Zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn zu der Veranstaltung eingeladene Arbeitnehmer tatsächlich nicht erscheinen, vertreten Finanzverwaltung und Rechtsprechung[6] die Auffassung, dass die Kosten der Betriebsveranstaltung dann allein den anwesenden Teilnehmern zuzurechnen sind mit der Folge, dass sich deren lohnsteuerpflichtiger Sachbezug erhöht. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gegen diese Regelung Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde.[7] Auch hier bleibt die Entscheidung abzuwarten.
[1] Vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.
[2] § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[3] Siehe BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832), Tz. 4b.
[4] FG Köln vom 27.01.2022 6 K 2175/20.
[5] Az. des BFH: VI R 5/22.
[6] Siehe BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (Fußnote 13), Tz. 4a sowie BFH-Urteil vom 29.04.2021 VI R 31/18 (BStBl 2021 II S. 606).
[7] Az. des BVerfG: 2 BvR 1443/21.