Arbeitgeberzuschüsse zum 9-Euro-Ticket
Arbeitgeberzuschüsse für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel sind im Rahmen des § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und soweit sie nicht die Aufwendungen der Arbeitnehmer übersteigen. Das gilt auch für die sog. 9-Euro-Tickets.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 beanstandet es die Finanzverwaltung[1] aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn die Arbeitgeberzuschüsse die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung); ein übersteigender Anteil ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den vom Arbeitnehmer als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber in der Lohnsteuer-Bescheinigung anzugeben (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG).
[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 30.05.2022 – IV C 5 – S 2351/19/10002.