THG-Quote für Halter*innen von Elektrofahrzeugen

THG-Quote für Halter*innen von Elektrofahrzeugen

Halter*innen von reinen Elektrofahrzeugen (Kauf oder Leasing) haben seit Anfang 2022 die Möglichkeit, eingespartes CO2 an Unternehmen zu veräußern, die Kraftstoffe produzieren und die zum Ausgleich ihrer Treibhausgasemissionen verpflichtet sind.

Der Verkauf erfolgt hierbei nicht unmittelbar an die Kraftstoffproduzenten, sondern nur indirekt über verschiedene Dienstleister.

Die Prämienzahlungen, die Halter*innen von Elektrofahrzeugen dafür erhalten, können steuerpflichtig sein. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist die Frage, ob es sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt.  Hierzu hat das Bundesfinanzministerium folgende Hinweise erteilt:

Ist das Fahrzeug im Betriebsvermögen, sind die erhaltenen Zahlungen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.

Ist das Fahrzeug im Privatvermögen, ist der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher privat und unterliegen nicht der Einkommensteuer.

 

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