Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

Der Einkommensteuertarif sieht mit steigendem Einkommen eine progressive Erhöhung des Einkommen­steuersatzes vor. Werden Vergütungen nicht laufend, sondern für eine mehrjährige Tätigkeit in einer Summe ausgezahlt, führt dieser Progressionseffekt regelmäßig zu einer Steuermehrbelastung. Um die Progressions­wirkung bei einem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, kann die Besteue­rung nach der sog. Fünftelregelung vorgenommen werden.[1] Voraussetzung ist, dass sich die Nachzahlung auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Der Bundesfinanzhof[2] hat entschieden, dass auch bei nachgezahlten Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten geleistet werden, die Fünftelregelung in Betracht kommt. Damit hat das Gericht klargestellt, dass die Begünstigung sowohl auf Nachzahlungen von Festlohn­bestandteilen als auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen anzuwenden ist. Entscheidend ist allein, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten geleistet worden ist. Daneben hat der Bundesfinanzhof in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung erneut bestätigt, dass die Entlohnung für die mehrjährige Tätigkeit in zusammengeballter Form aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen erfolgen muss.[3] Dies ist z. B. bei Lohnnachzahlungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets der Fall.



  [1]    Siehe § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG.

  [2]    BFH-Urteil vom 02.12.2021 VI R 23/19.

  [3]    BFH-Urteile vom 07.05.2015 VI R 44/13 (BStBl 2015 II S. 890) und vom 31.08.2016 VI R 53/14 (BStBl 2017 II S. 322).

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