Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt
Das Bundesverfassungsgericht[1] hatte entschieden, dass der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mit 0,5 % monatlich (sog. Vollverzinsung) verfassungswidrig ist.
Die Bundesregierung hat nunmehr ein Änderungsgesetz beschlossen, wonach der Zinssatz bei der Vollverzinsung nach § 233a AO rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt wird. Dabei soll die Angemessenheit alle 3 Jahre – spätestens erstmals zum 01.01.2026 – überprüft werden.
Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und gilt auch für die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.
[1] Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.